Satzung

Fassung vom 14.02.2011

Satzung der Heinz-Bethge-Stiftung

- Stiftung zur Förderung der angewandten Elektronenmikroskopie -

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Heinz-Bethge-Stiftung“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Der Sitz der Stiftung ist Halle (Saale).

§ 2

Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung auf den Gebieten der Elektronenmikroskopie, Materialwissenschaft und Mikrostrukturdiagnostik.
  2. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. Unterstützung von Projekten zur akademischen Bildung und Weiterbildung ergänzend zur universitären Ausbildung,
    2. Vergabe von Stipendien für die Eliteförderung junger Wissenschaftler und Doktoranden
    3. Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen,
    4. Förderung der Netzwerkbildung zwischen Forschungsinstituten und Ausbildungseinrichtungen in Mitteldeutschland,
    5. Förderung des Wissens- und Ideentransfers auf dem Gebiet der Elektronenmikroskopie und angrenzender Bereiche der Mikrostrukturcharakterisierung, aus Forschungseinrichtungen, Universitäten und Hochschulen in die Wirtschaft,
    6. Öffentlichkeitswirksame Darstellung der elektronenmikroskopischen Kompetenzen im Raum Halle (Saale).
    7. das Einwerben von Mitteln für die Stiftung.
  3. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden. Sie können auch nur verwirklicht werden, soweit die finanziellen Mittel der Stiftung ausreichen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten, sofern die finanziellen Mittel hierzu ausreichen.

§4

Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.
  3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind.

§ 5

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
  3. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6

Organe der Stiftung

  1. Die Organe der Stiftung sind
    1. Vorstand
    2. Kuratorium
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, deren Erstattung sich unter Berücksichtigung der vorhandenen Stiftungsmittel am Gebot der Sparsamkeit zu orientieren hat. Neben der Auslagenerstattung findet keine Aufwandsentschädigung (Entschädigung für Aufwand von Zeit und Arbeitsleistung) statt. Sitzungsgelder dürfen nicht gezahlt werden.
  3. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten, sofern die Mittel dies zulassen.Dem Vorstand und Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und Kuratorium ist nicht zulässig.

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden durch die Stifter bestellt.
  2. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder den Nachfolger.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus Ihrer Mitte den Geschäftsführenden Vorstand und seinen Stellvertreter.
  4. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt 4 Jahre bzw. endet durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist, Abberufung oder Tod. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes bis zur Neu- oder Nachwahl im Amt
  5. Die Mitglieder des Vorstandes können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.

§ 8

Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch den Geschäftsführenden Vorstand. In seiner Abwesenheit vertritt der Stellvertreter die Stiftung.
  2. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    2. die Verwendung der Stiftungsmittel,
    3. die Aufstellung des Haushaltsplanes, der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichtes.
  3. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Geschäftsführenden Vorstand, bei Abwesenheit vom Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder das Kuratorium dies verlangen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.
  5. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Geschäftsführenden Vorstandes den Ausschlag.
  6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes innerhalb von vier Wochen nach Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
  7. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren verfasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von 2 Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.

§ 9

Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern, die aus Elektronenmikroskopie-betreibenden Einrichtungen bzw. Unternehmen stammen sollen. Weitere Mitglieder können Vertreter von Geräteherstellern, Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Akademien sowie weitere Personen oder entsandte Vertreter von Institutionen aus der Industrie und Politik sein. Im Fall der Ernennung zum Kuratoriumsmitglied als Vertreter einer Institution erfolgt die Ernennung für die Dauer seiner Tätigkeit bei der entsprechenden Institution. Die Mitglieder werden durch das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes oder Kuratoriums ernannt.
  2. Das erste Kuratorium wird durch die Stifter benannt. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Sie endet des Weiteren durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist, Abberufung oder Tod. Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wählt das Kuratorium einen Nachfolger im Wege der Kooptation. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Kuratoriums bis zur Neu- oder Nachwahl im Amt.
  3. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

§ 10

Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
    • Genehmigung der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichtes
    • Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes.
  2. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen, sofern die finanziellen Mittel hierzu ausreichen.
  3. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Der Kuratoriumsvorsitzende, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter, beruft die Kuratoriumssitzungen und die gemeinsamen Sitzungen beider Organe schriftlich mit einer angemessenen Frist ein.
  4. Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren verfasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von 2 Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
  5. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
  6. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 11

Stiftungsforum

  1. Dem Stiftungsforum gehören alle Stifter und zukünftigen Zustifter an, die in die Stiftung einen angemessenen Eigenanteil eingebracht haben.
  2. Zugehörigkeit und die Dauer der Zugehörigkeit im Stiftungsforum sind freiwillig.
  3. Das Stiftungsforum besitzt keine Beschluss- oder Kontrollfähigkeit.
  4. Das Stiftungsforum wird einmal jährlich über die Tätigkeit der Stiftung unterrichtet. Über die Form der Unterrichtung entscheidet der Vorstand in Abstimmung mit dem Kuratorium.

§ 12

Satzungsänderung

  1. Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder wenn sie die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
  2. Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
  3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 13

Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung und Auflösung

  1. Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
  2. Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  3. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit im Vorstand und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
  4. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 14

Geschäftsjahr und Prüfung

  1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres die Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks für das abgelaufene Kalenderjahr zu erstellen.

§ 15

Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftungsaufsicht untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden stiftungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen.
  2. Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle/S.
  3. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 16

Vermögensanfall

  1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Restvermögen in das Körperschaftsvermögen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg mit der Auflage, es unmittelbar in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 17

In-Kraft-Treten

 

Die Satzung tritt mit Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde in Kraft.

 

Halle (Saale), den 14.02.2011

 

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